OGH 11Ns84/11h

11Ns84/11hObergericht10.01.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns84/11h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter in der Strafsache gegen Tamim Q***** und Ilaha R***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 11 Hv 100/11a des Landesgerichts Leoben, über den Antrag des Angeklagten Tamin Q***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht St. Pölten delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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