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4Ob217/11g•OGH 4Ob217/11g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** L*****, vertreten durch Dr. Franz Bixner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** A*****, vertreten durch Dr. Michael Kultis, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Oktober 2011, GZ 40 R 201/11x-25, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der von der Revision gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht das erst im Berufungsverfahren genannte weitere Beweismittel schon wegen des Neuerungsverbots nicht verwerten durfte. Aus demselben Grund ist auch keine Aktenwidrigkeit zu erkennen.
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