OGH 5Ob2/12y

5Ob2/12yObergericht17.01.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob2/12y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2012
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2012:E99980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen N* L*, geboren am 6. August 1997, vertreten durch S* L*, beide , diese vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhalt infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Vaters D R*, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. November 2011, GZ 54 R 88/11d43, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 28. Juli 2011, GZ 2 PU 337/10w39, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater des Minderjährigen zur Zahlung folgender Unterhaltsbeiträge: im Zeitraum 1. 1. bis 31. 12. 2008 monatlich 254 EUR, im Zeitraum 1. 1. bis 31. 12. 2009 monatlich 253 EUR, im Zeitraum 1. 1. bis 28. 2. 2010 monatlich 256 EUR und beginnend mit 1. 3. 2010 monatlich 269 EUR. Ein darüber hinausgehendes Begehren wurde abgewiesen. Die Abweisung des Mehrbegehrens erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Dem Rekurs des Vaters, der eine gänzliche Antragsabweisung begehrte, wurde nicht Folge gegeben. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters an den Obersten Gerichtshof, worin der Antrag gestellt wird, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinn einer gänzlichen Antragsabweisung abzuändern, in eventu die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zweiter bzw erster Instanz zurückzuverweisen, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag (§ 58 Abs 1 JN) jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RISJustiz RS0122735), weshalb das Rekursgericht zutreffend keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 59 Abs 2 AußStrG vorgenommen hat. Der Entscheidungsgegenstand ist rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag (10 Ob 82/07t; 2 Ob 224/08t uva).

Weil bei der Berechnung des Werts des Entscheidungsgegenstands regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen ist (RISJustiz RS0103147 [T26]), war für die Streitwertberechnung ausgehend von monatlich 269 EUR von einem insgesamt strittigen Betrag von 9.864 EUR auszugehen (wobei selbst bei Addition auch der strittigen Rückstandsbeträge der Schwellenwert von 30.000 EUR nicht erreicht würde: Summe diesfalls 16.280 EUR).

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt (RISJustiz RS0125732: die unterbliebene Erhöhung auch des in § 59 Abs 2 AußStrG genannten Betrags von 20.000 EUR auf 30.000 EUR wurde im Weg der Gesetzesauslegung beseitigt) und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Eine solche Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung eines ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Das Rechtsmittel wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof, auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, vorzulegen gewesen, sondern vielmehr dem Rekursgericht. Das wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der im Rechtsmittel gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs des Antragsgegners zulassen, im Zusammenhang mit den Ausführungen des Rechtsmittelschriftsatzes ausreicht, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG zu entsprechen oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RISJustiz RS0109505 [T34]; RS0109516 [T10]).

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