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1Präs.2690-372/12k•OGH 1Präs.2690-372/12k
Über den zum AZ 10 Ns 2/12t vorgelegten Antrag des Constantin-Thomas R***** auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz hinsichtlich der Entscheidung über die Ablehnung des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Graz in Betreff der diesem zufallenden Entscheidung über die Ablehnung von Richtern des Landesgerichts für Strafsachen Graz zur Entscheidung über einen zum AZ 9 Bl 12/11v gestellten Antrag auf Fortführung wegen Ausschließung ergeht der
B e s c h l u s s :
Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz ist nicht ausgeschlossen.
G r ü n d e :
Der Antragsteller nennt keine konkreten Tatumstände, welche bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz wecken könnten.
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