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12Ns2/12h•OGH 12Ns2/12h
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Ronald ***** S***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 2 SMG, AZ 15 U 281/11i des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den Antrag des Bezirksanwalts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Salzburg delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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