OGH 12Os2/12d (12Os3/12a)

12Os2/12d (12Os3/12a)Obergericht31.01.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os2/12d (12Os3/12a)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Anna F***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 20 Bl 121/11s des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des DI K***** P***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 11. November 2011 und 14. November 2011, AZ 17 Bs 336/11b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Entscheidung vom 14. November 2011 wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des DI K***** P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28. September 2011, GZ 20 Bl 121/11a4, mit dem dessen Antrag auf Fortführung des eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Mag. Anna F*****, Mag. Julia T***** und Dr. Christian S***** zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück (§ 196 Abs 3 zweiter Satz StPO). Mit Beschluss vom 11. November 2011 hatte es bereits seine ebenfalls nicht zulässige Beschwerde gegen den festgesetzten Pauschalkostenbeitrag in Höhe von 90 Euro zurückgewiesen.

Mit der gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

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