Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1Präs.2690-429/12t•OGH 1Präs.2690-429/12t
Über den im Verfahren AZ 173 Bl 5/11g des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ 22 Fss 1/12f des Oberlandesgerichts Wien) gestellten Antrag des C***** R***** vom 21. Dezember 2011, auf „Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien“ ergeht der
Beschluss:
Der Antrag wird, soweit davon die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Mag. Dr. S***** wegen Ausschließung betroffen ist, zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs vom 10. November 2011, AZ 1 Präs. 26905458/11z, wurde der im Verfahren AZ 173 Bl 5/11g des Landesgerichts für Strafsachen Wien gestellte Antrag des C***** R***** vom 20. April 2011 auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien für nicht zulässig erklärt. Diese Entscheidung steht - im bezeichneten Umfang - einer inhaltlichen Erledigung des - kein neues Vorbringen beinhaltenden - gegenständlichen Antrags entgegen (res iudicata), weshalb dieser zurückzuweisen war (vgl 12 Ns 94/11m).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.