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14Ns4/12t•OGH 14Ns4/12t
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Strafsache gegen ConstantinThomas R***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 4 U 50/10x des Bezirksgerichts Wr. Neustadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Eine Delegierung kommt mangels begründeten Antrags (§ 39 Abs 2 zweiter Satz StPO) nicht in Betracht. Delegierungsgründe iSd § 39 Abs 1 StPO sind im Übrigen nicht ersichtlich.
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