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14Ns6/12m•OGH 14Ns6/12m
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafvollzugssache des Franz D*****, AZ 2 BE 127/08d des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs 3 StVG iVm § 39 StPO (vgl 14 Ns 60/09y) war spruchgemäß zu entscheiden.
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