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9Bs20/12y•OLG Linz 9Bs20/12y
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Winsauer als Vorsitzenden, Mag.a Reinberg und Mag.a Hemetsberger in der Strafvollzugssache betreffend A***** B***** wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 3. Jänner 2012, 48 BE 273/11t-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der 1986 geborene österreichische Staatsangehörige verbüßt in der Justizanstalt Salzburg zwei Freiheitsstrafen, die über ihn mit Urteilen des Bezirksgerichtes W***** zu 16 U 257/10v und 16 U 84/11d im Ausmaß von achteinhalb Monaten verhängt worden waren, sowie eine durch das Bezirksgericht W***** aus Anlass der Verurteilung zu 16 U 84/11d widerrufene, zunächst vom Landesgericht W***** zu 25 Hv 27/08z bedingt nachgesehene, Zusatzstrafe von einem Monat. Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 6. Juli 2012; zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 31. März 2012 vollzogen sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Landesgericht S***** als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus der dann noch in Vollzug stehenden Freiheitsstrafe des Bezirksgerichtes W***** zu 16 U 257/10v mit Wirkung vom 31. März 2012 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie mit der nach §§ 50, 51 StGB mit Zustimmung des Strafgefangenen (ON 5) erteilten Weisung, sich einer ambulanten Drogenentwöhnungstherapie zu unterziehen und dies erstmals bis 5. Mai 2012 und danach vierteljährlich unaufgefordert dem Vollzugsgericht nachzuweisen. Überdies wurde nach §§ 50, 52 StGB Bewährungshilfe angeordnet. Von einer Anhörung des Strafgefangenen war Abstand genommen worden (§ 152a Abs 1 Satz 1 StVG, S 3 in ON 6). Die Staatsanwaltschaft S*****, die sich gegen eine bedingte Entlassung ausgesprochen hatte (S 1 in ON 1), hat auf Rechtsmittel verzichtet (S 3 in ON 6).
Jedoch erhob der Strafgefangene, dem der angefochtene Beschluss am 5. Jänner 2012 (eigenhändig) zugestellt worden war (S 3 verso in ON 6), am 11. Jänner 2012 erkennbar Beschwerde mit der Begründung, seine bedingte Entlassung abzulehnen (ON 7). Nach dem Inhalt zweier Amtsvermerke vom 16. Jänner 2012 erhob der Strafgefangene deswegen Beschwerde, weil er freiwillig eine Drogentherapie beginnen wolle (ON 8); außerdem befürchte er mit Blick auf eine von ihm angestrebte Vorgangsweise nach § 39 SMG in einem anderen Strafverfahren durch die erteilte Weisung Nachteile. Er habe der Weisung nur deshalb zugestimmt, um eine bedingte Entlassung zu erreichen (ON 9). Mit Note vom 16. Jänner 2012 teilte das Vollzugsgericht dem Strafgefangenen mit, dass er die bedingte Entlassung nicht ablehnen und die Entscheidung nicht zu seinem Nachteil anfechten könne (ON 10).
Entgegen dieser Rechtsmeinung ist die vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde zulässig, weil die angefochtene Entscheidung durch die Erteilung einer zustimmungspflichtigen Behandlungsweisung die Interessen des Strafgefangenen unmittelbar betrifft (§ 87 Abs 1 StPO).
Inhaltlich ist die Beschwerde jedoch nicht berechtigt, weil der Strafgefangene offensichtlich die erteilte Zustimmung zur Weisung, sich einer ambulanten Drogenentwöhnungstherapie zu unterziehen, zurückziehen möchte. Wenngleich nach § 51 Abs 3 StGB eine Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, nur mit Zustimmung des Strafgefangenen erteilt werden kann, so ist eine erteilte Zustimmung zur Behandlungsweisung insofern unwiderruflich, weil der nach Erteilung der Weisung erklärte Widerruf nichts am rechtlichen Fortbestand der Weisung ändert (Leukauf/Steininger § 51 Rz 23). Eine "Zurückziehung" des Einverständnisses käme daher bloß einer Nichtbefolgung der erteilten Weisung gleich und könnte nur unter den sonstigen Voraussetzungen des § 53 Abs 2 StGB zu einem Widerruf der bedingten Entlassung führen (Schroll in WK-StGB2 § 51 Rz 45). In diesem Sinn hat die in diesem Verfahren erteilte Weisung Bestand, sodass abzuwarten sein wird, wie sich der Strafgefangene nach seiner bedingten Entlassung am 31. März 2012 tatsächlich verhalten wird.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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