OGH 11Ns10/12b

11Ns10/12bObergericht14.02.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns10/12b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter in der Strafsache gegen Cuman M***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 522 Hv 51/11m des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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