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15Ns9/12k•OGH 15Ns9/12k
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl in der Medienstrafsache gegen Javier Estanislao F***** gegen M***** GmbH Co KG wegen § 7a Abs 1 MedienG, AZ 93 Hv 177/11x des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Antragstellers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Der Umstand, dass sich der Antragsteller zur Zeit in der Justizanstalt Ried im Innkreis in Untersuchungshaft befindet, stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 StPO dar.
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