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6Ob9/12k•OGH 6Ob9/12k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei, R***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, , vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei N L*****, vertreten durch Dr. Christoph Ganahl LL.M, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 70.000 EUR sA (Revisionsinteresse 35.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 21. November 2011, GZ 1 R 333/11w-17, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
In der außerordentlichen Revision wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.
Die Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zeigt die Relevanz der behaupteten Mangelhaftigkeit nicht auf.
Fragen der Vertragsauslegung wie im vorliegenden Fall werfen in der Regel abgesehen von auffallenden Fehlbeurteilungen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf (RIS-Justiz RS0122106; RS0042936). Das Berufungsgericht hat kein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt. Die in der Revision herangezogene Beilage ./13 hat keinen Eingang in die Feststellungen gefunden. Selbst wenn man diese vom Beklagtenvertreter stammende Urkunde der rechtlichen Beurteilung zugrundelegte, so ergibt sich doch aus den Feststellungen kein Hinweis darauf, dass die klagende Bank dem in dieser Urkunde gemachten Vorschlag, die im Zuge des außergerichtlichen Ausgleichs reduzierte hypothekarisch sichergestellte Forderung sollte erst bei Verkauf der Liegenschaft fällig sein, zugestimmt hätte.
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