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11Os13/12i•OGH 11Os13/12i
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer, in der Strafsache gegen Eduard S***** und Samir L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Samir L***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 27. Oktober 2011, GZ 13 Hv 54/11w143, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten L***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil das auch unangefochten in Rechtskraft erwachsene Schuld und Freisprüche des Mitangeklagten Eduard S***** und Freisprüche des Angeklagten Samir L***** enthält wurde der Zweitgenannte des Verbrechens des (teils versuchten, teils vollendeten) gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB (I A und B) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (II B), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (IV) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (V) schuldig erkannt.
Danach hat Samir L***** soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Belang
I) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit weiteren noch auszuforschenden Tätern Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem großteils jeweils 3.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen bzw wegzunehmen versucht, indem sie mit Werkzeug Türen und Fenster aufzwängten und so in Wohnhäuser einstiegen und mit dort widerrechtlich erlangten Schlüsseln PKW öffneten, und zwar
A) ...
B)
1. zwischen 1. und 3. Jänner 2011 in W***** Verfügungsberechtigten der K***** OEG ein Navigationsgerät sowie Werkzeug im Gesamtwert von 1.000 Euro;
2. am 5. Februar 2011 in A***** dem Gerhard M***** Bargeld, diverse Elektrogeräte und Schmuckgegenstände im Gesamtwert von 11.500 Euro;
3. am 17. Februar 2011 in G***** dem Reinhard B***** diverse Schmuckgegenstände im Gesamtwert von 5.720 Euro;
4. am 17. Februar 2011 in G***** der Elisabeth Sc***** Bargeld und Schmuckgegenstände sowie einen PKW der Marke Opel Astra, schwarz lackiert, Kennzeichen , sowie der Gertrude P einen PKW der Marke Skoda Fabia, silber lackiert, Kennzeichen *****, im Gesamtwert von rund 30.000 Euro, wobei sie die KFZ jeweils mit einem zuvor widerrechtlich beim Einbruch in das Wohnhaus erlangten Schlüssel wegnahmen;
5. am 17. Februar 2011 in G***** dem Walter Sa***** Bargeld, diverse Elektrogeräte, Schmuck, Golddukaten und Goldbarren im Gesamtwert von rund 19.320 Euro;
6. am 15. Februar 2011 in V***** der Ingeborg K***** einen Laptop sowie diverse Schmuckgegenstände im Gesamtwert von 15.082,65 Euro;
7. am 4. März 2011 in K***** der Mag. Edith C***** einen Laptop sowie Bargeld und weitere Wertgegenstände im Gesamtwert von rund 2.000 Euro;
8. am 4. März 2011 in K***** dem Helmut St***** diverse Elektrogeräte sowie Schmuckgegenstände im Gesamtwert von rund 4.000 Euro;
9. am 4. März 2011 in H***** der Christine H***** diverse Schmuck und Wertgegenstände sowie einen PKW der Marke Ford Focus, schwarz lackiert, Kennzeichen *****, im Gesamtwert von 14.300 Euro, wobei sie das KFZ mit einem zuvor widerrechtlich beim Einbruch in das Wohnhaus erlangten Schlüssel wegnahmen;
10. am 4. März 2011 in K***** dem Martin E***** Modeschmuck im Wert von 585 Euro;
11. am 1. April 2011 in G***** dem Thomas V***** einen Laptop, Bargeld sowie diverse Schmuckgegenstände im Gesamtwert von 16.200 Euro;
12. am 15. Februar 2011 in V***** dem Martin Ke***** Wertgegenstände, wobei es beim Versuch blieb, da sie ohne Beute flüchteten;
13. am 17. Februar 2011 in G***** dem Josif Kel***** einen PKW der Marke Citroen Berlingo, grün lackiert, Kennzeichen *****, wobei es beim Versuch blieb, da eine Zündunterbrechung aktiviert war;
14. am 4. März 2011 in K***** dem Herbert Ce***** Wertgegenstände, wobei es beim Versuch blieb, da sie ohne Beute flüchteten;
15. am 26. März 2011 in S***** dem Josef G***** Bargeld, Sparbücher, Schmuck sowie einen Tresor mit einer Faustfeuerwaffe in einem Gesamtwert von 9.427,50 Euro.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L***** aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO.
Der Mängelrüge (Z 5) entgegen hat sich das Erstgericht mit der teils geständigen, überwiegend aber leugnenden Einlassung des Rechtsmittelwerbers (ON 142 S 10) sehr wohl auseinandergesetzt (US 13, 31), ohne indes verpflichtet gewesen zu sein, bei jedem Faktum die den jeweiligen Anklagevorwurf in Abrede stellende Verantwortung im Einzelnen anzuführen (Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 43a), zumal sich diese in Pauschalaussagen wie „Davon habe ich keine Ahnung“, „Das ist mir nicht erklärlich“, „Das ist unmöglich“, „Das ist mir nicht bekannt“, „Da war ich zu 100 % nicht dort“ und „Ich weiß nicht, wie das [gemeint: Auffinden seiner DNA am Tatort] dort hin kommt“ erschöpfte (ON 142 S 16 ff).
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen Beweisergebnisse (Auffinden seiner DNASpur an der Außenseite eines aufgebrochenen Fensters, an einem Einbruchswerkzeug, in einem gestohlenen PKW, an einer Terassentür und auf einem neben einem gestohlenen Tresor aufgefundenen Werkzeug, nicht aber in den jeweiligen Häusern) als für die Schuldsprüche I B 2, 3, 9, 11 und 15 nicht ausreichend tragfähig erachtet, verkennt er den von einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die dem Einzelrichterverfahren vorbehalten ist verschiedenen Anfechtungsrahmen des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) unter verkürzender Zitierung der Entscheidungsgründe einen Feststellungsmangel (gemeint: Rechtsfehler mangels Feststellungen vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 605) zur subjektiven Tatseite einwendet, übergeht sie den ins Auge fallenden Tatsachenbezug der kritisierten Konstatierung (US 23 mit Bezug auf US 11 ff) und entzieht sich sachbezogener Erwiderung.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) hält gleichermaßen nicht am Urteil fest und ist damit keiner meritorischen Erledigung zugänglich: Nicht die Vorstrafe wegen Mordes wurde von den Tatrichtern als erschwerend gewertet, sondern die aktuelle Tatbegehung trotz der wegen der genannten VorVerurteilung noch unverbüßt ausstehenden Strafe (US 30). Dass die Annahme eines derartigen Erschwerungsgrundes jedenfalls keine Nichtigkeit begründet, sei nur zur Abrundung erwähnt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde die im Übrigen trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils keinerlei Vorbringen zu den Schuldsprüchen I A, II B, IV und V enthält war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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