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3Ob14/12y•OGH 3Ob14/12y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** und 2. V*****, beide , beide vertreten durch Dr. Gerald Haas und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. A, Italien, vertreten durch den Abwesenheits- und Prozesskurator Dr. Rainer Wechselberger, Rechtsanwalt in Mayrhofen, und 2. M*****, Schweiz, vertreten durch Mag. Friedrich Hartl, Rechtsanwalt in Linz, wegen 101.555,74 EUR sA und 9.633,33 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. Dezember 2011, GZ 4 R 221/11i33, womit infolge Rekurses der klagenden Parteien der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 17. November 2011, GZ 8 Cg 131/10a28, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zur Herbeiführung einer Entscheidung gemäß § 528 Abs 2a ZPO hinsichtlich des Rechtsmittels der zweitklagenden Partei zurückgestellt.
Begründung:
Mit der am 29. Dezember 2010 eingebrachten Klage nehmen die Kläger die beiden Beklagten auf Rückzahlung bestimmter Beträge zur ungeteilten Hand Zug um Zug gegen Rückstellung von bestimmten Aktien in Anspruch; der Erstkläger begehrt einen Betrag von 101.555,74 EUR sA, die Zweitklägerin einen Betrag von 9.633,33 EUR sA.
Die Kläger brachten vor, Aktien einer in der Schweiz ansässigen AG erworben zu haben, die aufgrund der Handlungen der Beklagten nunmehr wertlos seien. Die Beklagten würden als Organe der AG wegen bewusster Irreführung über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der AG haften. Da die Kläger Wertpapiere erworben hätten, die sie bei mangelfreiem Willen nicht erstanden hätten, werde die Rückzahlung der investierten Beträge jeweils Zug um Zug gegen Rückstellung der Aktien haften.
Zu der auf Art 5 Z 3 LGVÜ 1988 gestützten Zuständigkeit des von ihnen angerufenen Wohnsitzgerichts brachten die Kläger kurz zusammengefasst vor, dass sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort in Österreich liege.
Das Erstgericht wies die Klage wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs angesichts der höchstgerichtlichen Judikatur nicht zulässig sei.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger mit dem Antrag, die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zu verwerfen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Eine Entscheidung über die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei kann derzeit noch nicht ergehen, weil nicht feststeht, ob der Oberste Gerichtshof funktionell zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels zuständig ist.
1. Die Kläger begehren von den beiden Beklagten die Rückzahlung bestimmter Beträge; der Erstkläger begehrt einen Betrag von 101.555,74 EUR sA, die Zweitklägerin einen Betrag von 9.633,33 EUR sA.
2. Für die Rechtsmittelzulässigkeit an den Obersten Gerichtshof kommt es in Bezug auf den Streitwert auf den Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts an (§ 528 Abs 2 iVm § 500 Abs 2 ZPO).
3. Nach § 55 Abs 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie entweder in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die materielle Streitgenossen (§ 11 Z 1 ZPO) sind.
3.1. Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche stehen nach dem Klagevorbringen (RISJustiz RS0106759 [T4]) nicht in einem tatsächlichen Zusammenhang, weil sie nicht zur Gänze aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können (3 Ob 2/11f [23. 2. 2011]; P. Mayr in Rechberger, ZPO3 § 55 JN Rz 2 mwN): Das für den Anspruch des einen Klägers erforderliche Sachvorbringen reicht nicht aus, um auch über den Anspruch des zweiten Klägers zu entscheiden, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RISJustiz RS0042766). Da die Ansprüche nicht aus demselben Vertrag herrühren und auch nicht rechtlich einheitlich zu beurteilen sind, fehlt es auch an einem rechtlichen Zusammenhang (vgl 1 Ob 173/98t = SZ 71/129 = RISJustiz RS0037899 [T3]).
3.2. Die beiden Kläger sind auch keine materiellen Streitgenossen (§ 11 Z 1 ZPO): Sie stehen weder in Rechtsgemeinschaft noch sind sie (siehe 3.1.) aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt.
4. Als Folge ist der Entscheidungsgegenstand für jeden der beiden Kläger gesondert zu beurteilen.
5. Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 528 Abs 2a ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht wie hier den (ordentlichen) Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.
6. Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß § 528 Abs 3 ZPO ein Revisionsrekurs nur erhoben werden, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt (außerordentlicher Revisionsrekurs). Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz wohl 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR und hat das Rekursgericht ausgesprochen, der (ordentliche) Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO (nur) einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
7. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mittels Antrags nach § 528 Abs 2a ZPO angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 528 Abs 2a ZPO zu werten sind (RISJustiz RS0109623). Solange eine Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht nicht erfolgt ist, mangelt es dem Obersten Gerichtshof an der funktionellen Zuständigkeit (7 Ob 18/11i; 5 Ob 119/11b). Ob die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens notwendig ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Soweit der außerordentliche Revisionsrekurs von der Zweitklägerin erhoben wurde, sind daher die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.
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