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4Ob11/12i•OGH 4Ob11/12i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und andere Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde *****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 28.910,04 EUR sA, im Verfahren über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 11. Mai 2011, GZ 2 R 15/08f141, mit welchem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 21. Februar 2011, GZ 5 Cg 162/00p136, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Klägerin begehrt 28.910,04 EUR samt Zinsen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 11. Mai 2011, dessen Zustellung zunächst aufgrund eines Gerichtsfehlers unterblieben war, bestätigte das Berufungsgericht die abweisende Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen erhob die Klägerin ein als „außerordentliche Revision“ bezeichnetes Rechtsmittel. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise steht im Widerspruch zur geltenden Rechtslage.
Art 16 Abs 4 Budgetbegleitgesetz 2009 ist § 502 ZPO in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung wie hier nach dem 30. Juni 2009 liegt. Daher ist nach § 502 Abs 3 ZPO die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann eine Partei jedoch nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 30.000 EUR nicht. Zwar hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet. Einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO hat sie aber nicht gestellt.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623).
Das Rechtsmittel wäre demnach auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO genügen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).
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