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4Ob31/12f•OGH 4Ob31/12f
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Fichtenau, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** M***** R*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei J***** R*****, wegen Ehescheidung, über den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Jänner 2012, GZ 48 R 345/11g-75, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 12. Oktober 2011, GZ 7 C 48/95m-67, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht einen Beschluss des Erstgerichts, mit welchem dieses mehrere Anträge des Beklagten, darunter jenen auf Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Rechtsanwalts für die Bekämpfung des erstinstanzlichen Urteils, zurückgewiesen hatte. Die dagegen gerichtete „ao Revision“ des (auch) in dritter Instanz unvertretenen Beklagten ist als Revisionsrekurs zu deuten. Da das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat, ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO); teilweise ergibt sich diese Unzulässigkeit auch aus dem Vorliegen einer Entscheidung über die Verfahrenshilfe (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).
Der Beklagte ist zwar auch in dritter Instanz unvertreten, was wegen der hier bestehenden Anwaltspflicht an sich zu einem Verbesserungsverfahren führen müsste. Ein solches Verfahren kann aber unterbleiben, wenn ein Rechtsmittel ohnehin unzulässig ist (RIS-Justiz RS0005946). Der Revisionsrekurs des Beklagten ist daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.
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