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15Os16/12k•OGH 15Os16/12k
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Evelyn K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 48 Bl 56/11m des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des S***** F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Dezember 2011, AZ 19 Bs 419/11y, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des S***** F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 22. November 2011, GZ 48 Bl 56/11m7, mit dem der Fortführungsantrag des Genannten abgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des S***** F***** vom 11. Jänner 2012. Diese war zurückzuweisen, weil gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts nach der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
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