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15Os19/12a•OGH 15Os19/12a
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. HeinzHermann M***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 12 St 141/11x der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des Richard L***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 13. Jänner 2012, AZ 8 Ns 1/12k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss verneinte der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck die von Richard L***** geltend gemachte Ausgeschlossenheit von drei Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck und wies weitere in diesem Zusammenhang vom Genannten gestellte Anträge zurück.
Dagegen wendet sich die als Rekurs bezeichnete Beschwerde des Antragstellers. Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist (s § 45 Abs 3 StPO).
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