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14Ns79/11w•OGH 14Ns79/11w
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafvollzugsache gegen Karl Heinz W***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 30 BE 261/11d des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0088481).
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