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14Os11/12t•OGH 14Os11/12t
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Andreas H***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Rudolf S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. November 2011, AZ 19 Bs 293/11v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des Rudolf S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ 135 Bl 26/11s5, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der (damaligen) Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption eingestellten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück (§ 196 Abs 3 zweiter Satz StPO).
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
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