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14Os21/12p•OGH 14Os21/12p
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafvollzugssache der Theresia St***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 44 BE 540/11g des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 18. Jänner 2012, AZ 23 Bs 14/12w, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der Theresia St***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 12. Dezember 2011, GZ 44 BE 540/11g5, mit dem die bedingte Entlassung der Genannten aus Freiheitsstrafen abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG).
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