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Ds3/12•OGH Ds3/12
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 16. März 2012 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden und durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Hon.Prof. Dr. Pimmer, Dr. Baumann und Dr. Prückner als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** iR Dr. A***** J***** über die Beschwerde des Anzeigers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 2. Februar 2012, GZ Ds 2/124, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGHGeo. den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte nahm auf entsprechenden Antrag des Disziplinaranwalts mit Beschluss vom 2. Februar 2012 „gemäß § 123 Abs 4 RStDG“ von der weiteren Verfolgung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** iR Dr. A***** J***** durch Zurücklegung der Anzeige des Mag. H***** B***** Abstand.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anzeigers.
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen, weil ausschließlich dem einem solchen Vorgehen nach § 123 Abs 4 RStDG nicht zustimmenden Disziplinaranwalt eine Beschwerdelegitimation zukommt (§ 124 RStDG).
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