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Ds4/12•OGH Ds4/12
Der Oberste Gerichtshof hat als Disziplinargericht für Richter am 20. März 2012 durch den Präsidenten Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten Dr. Danek und Hon.Prof. Dr. Schroll sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen die Richterin des Landesgerichts Linz Dr. K***** L*****, über die Beschwerde des Anzeigers Mag. H***** B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Disziplinargericht für Richter vom 1. Februar 2012, GZ Ds 8/117, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen eine Richterin des Landesgerichts Linz brachte ein Verurteilter Disziplinaranzeigen ein, die das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter an den Oberstaatsanwalt als Disziplinaranwalt zur weiteren Antragstellung weiterleitete.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ab (§ 123 Abs 4 RStDG).
Die Beschwerde des Anzeigers dagegen ist unzulässig (§ 164 Abs 1 [§ 124] RStDG).
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