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12Ns25/12s•OGH 12Ns25/12s
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Maryam B***** wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 506 Hv 7/12z des Landesgerichts Korneuburg, über die Anregung des Einzelrichters des Landesgerichts Korneuburg auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem Landesgericht Korneuburg abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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