OGH 12Ns26/12p

12Ns26/12pObergericht26.03.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns26/12p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Franz P***** wegen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 81 Hv 12/10t des Landesgerichts für Strafsachen Wien gemäß § 60 Abs 2 OGHGeo. den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In Abänderung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 14. Juli 2011, AZ 12 Ns 62/11f, tritt an die Stelle des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger.

Begründung

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 88/11g in der Strafsache gegen Franz P***** wegen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 81 Hv 12/10t des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten zu entscheiden.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Juli 2011, AZ 12 Ns 62/11f, war die Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer festgestellt und der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Ersatzmitglied bestimmt worden.

Dieser ist aber seit 1. März 2012 ohnedies Mitglied des zur Entscheidung berufenen 13. Senats, weswegen als weitere Stimmführerin nach der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger einzutreten hat.

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