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8Ob11/12v•OGH 8Ob11/12v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in Rechtssache der klagenden Parteien 1. K***** S*****, 2. M***** S*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Josef FaulendKlauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei A***** L*****, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wegen Feststellung, Einverleibung und Räumung (Streitwert 15.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2011, GZ 2 R 158/11i13, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. Juli 2011, GZ 22 Cg 222/10m9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Berufungsgerichts bereits mit Beschluss vom 28. Februar 2012 entschieden.
Die erst nachträglich eingebrachte, mangels Freistellung nach § 508a Abs 2 ZPO grundsätzlich nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignete Revisionsbeantwortung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
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