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8Ob33/12d•OGH 8Ob33/12d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Mag. Alexander Scheer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. E***** S*****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. August 2011, GZ 43 R 382/11m172, ergänzt mit Beschluss vom 19. Dezember 2011, GZ 43 R 382/11m179, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die in einem Urteil des Berufungsgerichts enthaltene Kostenentscheidung ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unanfechtbar (RISJustiz RS0044181).
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