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14Ns17/12d•OGH 14Ns17/12d
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Oliver E***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 9 U 303/07g des Bezirksgerichts Innsbruck, über die Anregung des Bezirksgerichts Innsbruck auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Der Antrag nennt keinen Delegierungsgrund iSd § 39 Abs 1 StPO. Auf Grund der teilweise nicht geständigen Verantwortung des Antragstellers ist die Notwendigkeit, im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck lebender Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, nicht auszuschließen.
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