OGH 15Os25/12h

15Os25/12hObergericht28.03.2012

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os25/12h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Norbert P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 13 Hv 49/04s des Landesgerichts Wels, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Erneuerungsantrag wird Folge gegeben.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 22. November 2007, AZ 7 Bs 378/07y (ON 331), wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Linz verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltendem) Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 29. März 2007, GZ 13 Hv 49/04s318, wurde Norbert P***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 erster und zweiter Fall StGB (idF BGBl I 2004/136) schuldig erkannt und über ihn unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 302 Abs 1 StGB eine unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 14 Monaten verhängt.

Bei der Strafbemessung wurden als mildernd der ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass Norbert P***** die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat, und die (nicht vom Genannten oder seinem Verteidiger zu vertretende) unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens gewertet; als erschwerend wurden der lange Tatzeitraum sowie die Tatwiederholungen angesehen (US 33).

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Oktober 2007, GZ 14 Os 104/07m7, wurde die von Norbert P***** gegen das bezeichnete Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 22. November 2007, AZ 7 Bs 378/07y (ON 331), wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Wels teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass unter Anwendung des § 43a Abs 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingte Teil zwei Monate betrug; im Übrigen wurde den gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft Wels und des Norbert P***** nicht Folge gegeben.

In der Begründung wurde soweit hier wesentlich ausgeführt, dass ausgehend von dem in der Berufungsentscheidung noch näher konkretisierten Strafzumessungskatalog (neben den jeweiligen Tatwiederholungen wurde auch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend berücksichtigt) das vom Erstgericht ausgemittelte Strafmaß von knapp (ergänze: über) einem Fünftel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor allem den zahlreichen gewichtigen Milderungsgründen Rechnung trage und daher einerseits nicht weiter reduktionsfähig sei, andererseits aber auch einer Erhöhung nicht bedürfe (US 5). Aus Gründen der Generalprävention bedürfe es jedoch des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten.

Im Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 25. Oktober 2011 (P***** gegen Österreich, Application no. 24941/08) wurde in Betreff der langen Verfahrensdauer eine Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK festgestellt. Die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer sei bei der Strafbemessung zwar als einer von mehreren Milderungsgründen pauschal berücksichtigt worden. Da die Verringerung der Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer jedoch nicht (messbar und klar zuordenbar) konkretisiert worden sei, könne darin eine Wiedergutmachung der durch die lange Verfahrensdauer erfolgten Verletzung bei der Strafbemessung nicht erblickt werden, weshalb Norbert P***** Opfer iSd Art 34 MRK sei.

Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis beantragte der Verurteilte die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO in Ansehung des ihn betreffenden Strafausspruchs.

Weil nicht iSd § 363a Abs 1 StPO auszuschließen ist, dass die im Erkenntnis des EGMR festgestellte Grundrechtsverletzung einen nachteiligen Einfluss auf den Strafausspruch des hievon betroffenen Norbert P***** ausüben konnte, war seinem Erneuerungsantrag in nichtöffentlicher Beratung (§ 363b Abs 3 StPO) Folge zu geben, demgemäß das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 22. November 2007, AZ 7 Bs 378/07y (ON 331), aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Oberlandesgericht Linz zu verweisen.

Bei der nach den vom EGMR vorgegebenen Kriterien zu begründenden Strafbemessung wird im Hinblick auf den unberührten Schuldspruch das Verschlechterungsverbot zu beachten sein (§ 363b Abs 3 letzter Satz StPO).

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