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8Nc11/12b•OGH 8Nc11/12b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. TarmannPrentner als weitere Richter über den „Revisionsrekurs“ des Antragstellers Oliver D*****, vertreten durch Dr. Renate D*****, ebendort, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 23. November 2011, Jv 1862/11f, Rev 59/11, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der „Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Antragsteller bekämpft in seinem als „Revisionsrekurs bzw außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneten Rechtsmittel einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr, mit dem seinem Berichtigungsantrag gegen die Einhebung einer Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG nicht stattgegeben wurde.
Das Rechtsmittel ist absolut unzulässig; ein Verbesserungsverfahren zur Nachholung der fehlenden Anwaltsfertigung war daher entbehrlich (RISJustiz RS0120029).
Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten erfolgt nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) und ist kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnung anzuwenden sind (Stabentheiner, Gerichtsgebühren GEG § 7 E 1).
In erster Instanz obliegt die Einhebung von Gebühren, die vom Zahlungspflichtigen nicht sogleich erlegt wurden oder aus Kostenvorschüssen berichtigt werden können, den hiezu bestimmten Kostenbeamten des Gerichts, die darüber einen Zahlungsauftrag zu erlassen haben (§ 6 Abs 1 GEG). Der Zahlungsauftrag kann vom Zahlungspflichtigen nur mit Berichtigungsantrag bekämpft werden, über den der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs entscheidet (§ 7 Abs 3 GEG). Gegen dessen Berichtigungsbescheid ist nach § 7 Abs 7 GEG kein Rechtsmittel zulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Art 92 BVG die oberste Instanz in Zivil und Strafrechtssachen. Zur Entscheidung über Beschwerden, mit denen die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird, ist der Verwaltungsgerichtshof berufen (Art 130 Abs 1 BVG).
Der „Revisionsrekurs“ ist daher (im Dreiersenat; § 7 Abs 1 Z 10 OGHG) zurückzuweisen.
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