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12Ns17/12i•OGH 12Ns17/12i
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger in der Strafsache gegen Dr. Karlheinz N***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 570/10x des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Fortführungswerbers Mag. Herwig B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Eine Delegierung kommt nach § 39 Abs 1 StPO bereits mangels Vorliegens eines Haupt oder Rechtsmittelverfahrens nicht in Betracht.
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