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1Nc20/12z•OGH 1Nc20/12z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der zu AZ 25 Cg 32/12p des Landesgerichts Klagenfurt anhängigen Rechtssache der klagenden Partei K***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk und Dr. Maria Škof, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 3.404,08 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus seiner Meinung nach unvertretbar unrichtigen Entscheidungen des Landesgerichts Klagenfurt und (erkennbar auch) des Oberlandesgerichts Graz ableitet.
Das Oberlandesgericht Graz legte die Akten zur Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs erster Instanz bzw Oberlandesgerichts abgeleitet wird.
Im vorliegenden Fall sind sowohl das Landesgericht Klagenfurt als auch das Oberlandesgericht Graz, denen jeweils amtshaftungsbegründende Fehlentscheidungen vorgeworfen werden, von einem Tätigwerden ausgeschlossen. Die Rechtssache ist zur Erledigung daher einem außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz gelegenen Landesgericht zu übertragen.
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