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Bsw21539/07•AUSL EGMR Bsw21539/07
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Steininger gg. Österreich, Urteil vom 17.4.2012, Bsw. 21539/07.
Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 1 1. Prot. EMRK - Tribunalqualität des VwGH in strafrechtlichem Verfahren.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich einer Verletzung von Art. 6 EMRK mangels Entscheidung durch ein Tribunal und mangels Anhörung (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK mangels Entscheidung durch ein Tribunal (einstimmig).
Keine gesonderte Prüfung der Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK auch hinsichtlich der fehlenden Anhörung (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.679,44 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Das bf. Unternehmen führt Vieh- und Schweineschlachtungen durch und unterliegt daher dem Agrarmarketingbeitrag nach § 21a des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle »Agrarmarkt Austria« (AMA-Gesetz 1992).
Am 30.5.2006 erließ die Agrarmarkt Austria (AMA) gegenüber dem bf. Unternehmen einen Bescheid, in dem dieses zur Zahlung ausstehender Beiträge in Höhe von € 11.730,05 für die Zeit von Dezember 2005 bis Januar 2006 aufgefordert wurde. Zusätzlich wurde dem Unternehmen ein Zuschlag wegen Nichtzahlung in Höhe von 60?% der ausstehenden Beiträge auferlegt.
Das bf. Unternehmen berief gegen den Bescheid. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wies die Berufung jedoch am 17.7.2006 zurück, ohne eine Anhörung vorzunehmen.
Das Unternehmen reichte in der Folge Beschwerden gegen die Entscheidung des Bundesministers beim VfGH und beim VwGH ein. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde am 25.9.2006 mangels Erfolgsaussicht gemäß Art. 144 BV-G ab. Der VwGH wies die Beschwerde am 30.1.2007 mit Verweis auf eine frühere Entscheidung (2005/17/0230) zurück.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da in den Verfahren über die Zuschläge kein Tribunal im Sinne dieser Bestimmung entschieden habe und in den Verfahren keine Anhörung erfolgt sei. Weiters sei Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentum) verletzt, da die Zuschläge unverhältnismäßig gewesen seien.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK mangels Entscheidung durch ein Tribunal
Zulässigkeit
Das bf. Unternehmen wurde verpflichtet, Zuschläge zu zahlen, da es den Agrarmarketingbeitrag nicht bezahlt hatte. Dabei handelt es sich um steuerähnliche Beiträge.
Der GH hat festgestellt, dass Art. 6 EMRK in seiner strafrechtlichen Komponente auf Verfahren anwendbar ist, in denen es um die Auferlegung von Steuerzuschlägen geht. Dabei hat er sich auf die drei »Engel-Kriterien« gestützt. Hinsichtlich des ersten Kriteriums der rechtlichen Einordnung eines Vergehens im nationalen Recht ist offensichtlich, dass die Zuschläge im vorliegenden Fall nicht als strafrechtlich angesehen wurden. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Was das zweite Kriterium – die Natur des Vergehens – anbelangt, stellt der GH fest, dass Zuschläge wie die des vorliegenden Falls nicht von einer allgemeinen gesetzlichen Bestimmung auferlegt wurden, die für Steuerzahler generell anwendbar ist, sondern lediglich für eine beschränkte Gruppe von Personen, die einer besonderen wirtschaftlichen Aktivität nachgehen. Dies schließt allerdings eine Einstufung von § 21g AMA-Gesetz als »Strafrecht« nicht aus.
Hinsichtlich des dritten Kriteriums – der Schwere der drohenden Strafe – ist die Höhe des Betrags, der unter § 21g AMA-Gesetz auferlegt werden kann, nämlich bis zum doppelten der Schuld, als beträchtlich anzusehen und kann nicht als bloße Entschädigung für Mehraufwand gesehen werden. Auch der tatsächlich auferlegte Betrag von 60?% der Beitragssschuld ist nicht unwesentlich. Die Bestimmung verfolgte daher den Zweck der Abschreckung und hatte Strafcharakter. Dies begründet die strafrechtliche Natur des Vergehens; Art. 6 EMRK ist daher unter seiner strafrechtlichen Komponente anwendbar. Die Einrede der Regierung hinsichtlich der Unvereinbarkeit der Beschwerde mit der Konvention ratione materiae muss daher zurückgewiesen werden.
Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinen anderen Gründen unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Der GH erinnert daran, dass Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, die nicht selbst die Erfordernisse von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllen, der nachfolgenden Kontrolle durch einen gerichtlichen Spruchkörper unterliegen müssen, der volle Jurisdiktion besitzt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der AMA um eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die mit verwaltungsrechtlichen Kompetenzen ausgestattet ist, und beim Bundesminister um eine Verwaltungs- und Regierungsbehörde. Keine von ihnen kann als »Tribunal« iSv. Art. 6 EMRK angesehen werden und muss sich auch erst weisen, ob der VfGH oder der VwGH die entsprechenden Anforderungen erfüllen.
Der VfGH kann für das gegenständliche Verfahren, das strafrechtlicher Natur ist, nicht als »gerichtlicher Spruchkörper mit voller Jurisdiktion« betrachtet werden, auch wenn er gelegentlich im Hinblick auf zivilrechtliche Ansprüche als ein »Tribunal« angesehen wurde.
Was den VwGH anbelangt, beobachtet der GH, dass dort, wo ein Entscheidungskörper, der über »zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen« entscheidet, nicht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllt, keine Verletzung der Konvention gegeben ist, wenn das Verfahren vor diesem Spruchkörper einer nachfolgenden Kontrolle durch einen gerichtlichen Spruchkörper unterliegt, der »volle Jurisdiktion« hat und die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllt. »Volle Jurisdiktion« ist gegeben, wenn der gerichtliche Spruchkörper eine »ausreichende Jurisdiktion« oder eine »ausreichende Überprüfung« ausgeübt hat.
Im Fall Zumtobel/A hat der GH zum ersten Mal untersucht, ob die bloß nachprüfende Kontrolle des VwGH, der im Wesentlichen durch die Sachverhaltsfeststellung der Verwaltungsbehörden gebunden und nicht berechtigt ist, selbst Beweise aufzunehmen oder an Stelle der Behörde zu entscheiden, sondern den Fall an diese zurückverweisen muss, unter Art. 6 Abs. 1 EMRK ausreichend ist. Da der VwGH die Vorbringen des Bf. in der Sache selbst behandelte, ohne seine Jurisdiktion in irgendeinem Punkt zu verneinen, kam der GH angesichts der Umstände dieses Falls zum Ergebnis, dass die Jurisdiktion des VwGH dort die Erfordernisse des Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllte. Dort und in nachfolgenden Fällen ging es allerdings um die Entscheidungen über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen.
Im vorliegenden Fall kommt hingegen die strafrechtliche Komponente von Art. 6 Abs. 1 EMRK zum Zug. Der GH verfolgt in seiner Rechtsprechung einen unterschiedlichen Ansatz hinsichtlich des Prüfungsumfangs von von Verwaltungsbehörden erlassenen strafrechtlichen Sanktionen.
Der GH hatte in einigen Fällen zu entscheiden, ob das österreichische System der Verwaltungsstrafgerichtsbarkeit, bei dem in den ersten zwei Instanzen Verwaltungsbehörden entscheiden und darauf eine Überprüfung durch den VwGH folgt, mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar war und verneinte dies.
In zwei schwedischen Fällen, die die Verhängung von Steuerzuschlägen betrafen, die als strafrechtliche Sanktionen iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK angesehen wurden, befand der GH, dass die Vertragsstaaten frei sein müssten, Steuerbehörden mit der Befugnis auszustatten, Sanktionen wie Steuerzuschläge aufzuerlegen, selbst wenn es sich dabei um große Beträge handelte. Ein solches System wäre nicht mit Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar, solange der Steuerzahler eine ihn betreffende Entscheidung vor einen gerichtlichen Spruchkörper bringen könne, dem volle Jurisdiktion zukomme und der die Befugnis habe, die angefochtene Entscheidung in jeder Hinsicht, seien es Sach- oder Rechtsfragen, aufzuheben.
Im vorliegenden Fall ist die Prüfungsbefugnis des VwGH dagegen beschränkt und sie wurde vom GH bereits als unzureichend für die Erfordernisse eines »Tribunals« iSd. Konvention eingestuft, soweit Verfahren strafrechtlicher Natur betroffen sind. Diesbezüglich kann der GH nicht übersehen, dass auch der VfGH festgestellt hat, dass die bloß nachprüfende Kontrolle des VwGH für strafrechtliche Sanktionen unzureichend sei.
Die Entscheidung des VwGH stellte im vorliegenden Fall zudem eine summarische Entscheidung dar, die sich lediglich auf Rechtsfragen bezog und in einem einfachen Verweis auf eine frühere Entscheidung bestand. Sie enthielt keine Antwort auf die Beschwerde hinsichtlich des Sachverhalts und kann daher nicht als angemessene »volle Überprüfung« der strafrechtlichen Verurteilung des bf. Unternehmens durch die Verwaltungsbehörden angesehen werden. Das Unternehmen hatte somit keinen Zugang zu einem Tribunal iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Verletzung von Art. 6 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK mangels Anhörung
Diese Beschwerde steht in Verbindung mit der obigen und muss daher ebenfalls für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Angesichts der obigen Feststellungen ist es nicht notwendig, zu untersuchen, ob Art. 6 EMRK durch das Unterlassen einer Anhörung verletzt wurde, da nur eine Anhörung vor einem Organ, der als Tribunal qualifiziert werden kann, von Bedeutung gewesen wäre (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK und den weiteren Rügen
Im vorliegenden Fall hatte das bf. Unternehmen Zuschläge in Höhe von 60?% der ausstehenden Beiträge zu bezahlen. Angesichts des weiten Ermessensspielraums der Vertragsstaaten in Steuerangelegenheiten und den in Frage stehenden Beträgen befindet der GH nicht, dass dem Unternehmen eine individuelle und exzessive Last auferlegt wurde. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Die weiteren Beschwerden unter Art. 6 Abs. 3 lit. a, 7, 13 EMRK und Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK sind gleichfalls als offensichtlich unbegründet und daher unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 3.679,44 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Zumtobel/A v. 21.9.1993 = NL 1993, 24 = ÖJZ 1993, 782
Schmautzer u.a./A v. 23.10.1995 = NL 1995, 195
Mauer/A (Nr. 2) v. 20.6.2000 = NL 2000, 107
Janosevic/S v. 23.7.2002 = NL 2002, 156
Västberga Taxi Aktienbolag und Vulic/S v. 23.7.2002
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.4.2012, Bsw. 21539/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 126) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_2/Steininger.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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