OGH 4Ob37/12p

4Ob37/12pObergericht17.04.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob37/12p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** M*****, vertreten durch TKB Rechtsanwälte-treichl.krumschnabel.buchauer, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei C***** M*****, vertreten durch Dr. Harald Burmann und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einwilligung in die Einverleibung des Eigentums (Streitwert 1.380,78 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Juni 2011, GZ 2 R 439/10p22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 9. Oktober 2010, GZ 4 C 591/09x18, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrte vom Beklagten, in die geldlastenfreie Einverleibung seines Eigentumsrechts an einer bestimmten Liegenschaft, hilfsweise in die Einverleibung einzuwilligen und bewertete die Klage mit 7.000 EUR. Aufgrund einer Streitwertbemängelung setzte das Erstgericht den Streitwert nach § 7 RATG mit dem bescheidmäßig festgestellten Einheitswert von 1.380,78 EUR (Beil ./A) fest.

Das Erstgericht gab dem Eventualbegehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers mit seinem nach dem 30. 6. 2009 gefassten Urteil (Art 16 Abs 4 Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I Nr 52/2009) nicht Folge; es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich ein Antrag des Beklagten auf Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO, verbunden mit einer ordentlichen Revision, welchen Schriftsatz das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt hat. Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 30.000 EUR nicht. Zwar hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RISJustiz RS0109623).

Das Rechtsmittel wäre demnach auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RISJustiz RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.