OGH 6Nc4/12h

6Nc4/12hObergericht17.04.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Nc4/12h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Mario Züger Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Romana ZehGindl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei J*****, wegen 4.000 EUR sA, AZ 13 C 1115/08w des Bezirksgerichts Leopoldstadt, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, den

Spruch

Beschluss

Begründung

gefasst:

In der Urschrift und in den Ausfertigungen des Beschlusses vom 16. März 2012, 6 Nc 4/12h, hat es in der Begründung statt „Donaustadt“ richtig „Leopoldstadt“ zu lauten (§ 419 iVm § 430 ZPO).

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