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3Ob50/12t•OGH 3Ob50/12t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Ablehnungssache im zu 1 C 47/11f des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems anhängigen Oppositionsverfahren der Ablehnungswerberin W***** KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, über den Rekurs und den Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. Jänner 2012, GZ 2 R 121/11v13, mit dem das Rekursverfahren fortgesetzt und der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 25. Mai 2011, GZ 7 Nc 36/11g6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Begründung:
Die Ablehnungswerberin hat in zahlreichen beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems und beim Landesgericht Steyr anhängigen Zivil, Exekutions und Ablehnungsverfahren mehrere Richter als befangen abgelehnt.
Im nunmehrigen Verfahren wurden Ablehnungsanträge von den Vorinstanzen übereinstimmend zurückgewiesen.
Der von der Ablehnungswerberin erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (RISJustiz RS0098751). Die Behauptung, das Rekursgericht habe eine meritorische Behandlung des Rekurses aus formellen Gründen abgelehnt, ist geradezu mutwillig, hat doch das Rekursgericht den Rekurs der Ablehnungswerberin nicht zurückgewiesen, sondern den erstinstanzlichen Beschluss bestätigt.
Geradezu mutwillig ist auch das dem § 192 Abs 2 ZPO widersprechende Rechtsmittelvorbringen, dass gegen den Beschluss, mit dem das Rekursverfahren fortgesetzt wird, ein Rechtsmittel jedenfalls zulässig sei, ganz im Gegenteil (RISJustiz RS0037067, RS0037074). Ein Fall einer zwingenden Verfahrensunterbrechung (RISJustiz RS0037158 [T1]) liegt nicht vor.
Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Oberste Gerichtshof auch das Rechtsmittel der Ablehnungswerberin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 30. Dezember 2011, AZ 2 R 219/11f, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen hat (3 Ob 28/12g).
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