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7Ob31/12b•OGH 7Ob31/12b
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** B*****, vertreten durch Dr. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei I*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Günther Schmied und Mag. Markus Passer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. Dezember 2011, GZ 3 R 221/11h27, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts GrazOst vom 6. Oktober 2011, GZ 209 C 851/11g11, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Beklagte hat ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit am 7. 3. 2012 elektronisch eingebrachtem Schriftsatz zurückgezogen. Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO bis zur hier noch nicht gefällten Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 513 Rz 4 mwN; RISJustiz RS0110466; RS0042041 [T4]) und mit deklaratorischem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RISJustiz RS0042041 [T2 und T3]).
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