Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
11Os38/12s•OGH 11Os38/12s
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Einberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus F***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Jänner 2012, GZ 044 Hv 93/11h31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus F***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung
in Wien
A./ am 17. Juni 2011 Stefanie B***** dadurch, dass er dieser ein Messer an den Hals im Bereich des Kehlkopfs hielt und ihr ein Mobiltelefon aus der rechten Hand entriss, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) das genannte Mobiltelefon im Wert von 300 Euro, mithin eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte;
B./ …
Nur gegen den Schuldspruch A richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO.
Dem Rechtsmittelvorwurf entgegen hat sich das Erstgericht mit der eine Gewaltausübung unter Einsatz eines Messers leugnenden Einlassung des Angeklagten ausdrücklich auseinandergesetzt (US 6). Die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz ist im Rahmen der Mängelrüge unstatthaft und somit unbeachtlich (RISJustiz RS0102162; Ratz WKStPO § 281 Rz 454). Die nominell geltend gemachte Aktenwidrigkeit wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Das Herausgreifen eines Details in der Aussage des Opfers (ON 30 S 23) und die Behauptung, „die Zeugin hätte das Messer sehen müssen“ (vgl dazu ON 2 S 31), verlassen den von einer nur im Einzelrichterprozess gesetzlich normierten Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld verschiedenen Anfechtungsrahmen der Mängelrüge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.