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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2012 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafvollzugssache des Urs M*****, AZ 21 BE 146/11t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafvollzugsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Steyr delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG war spruchgemäß zu entscheiden.
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