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10ObS58/12w•OGH 10ObS58/12w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Monika Lanz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Philipp Spatz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, FriedrichHillegeistStraße 1, wegen Waisenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2012, GZ 9 Rs 174/11s164, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Ansicht der Klägerin, sie habe einen Anspruch auf Waisenpension, weil die Wartezeit (§ 236 Abs 1 Z 1 lit a ASVG) erfüllt sei, habe doch ihr verstorbener Vater insgesamt 66 Versicherungsmonate erworben, entspricht nicht der klaren Rechtslage. Im maßgeblichen Rahmenzeitraum (§ 236 Abs 2 Z 1 erster Halbsatz ASVG) liegt die erforderliche Mindestanzahl von 60 Versicherungsmonaten nicht vor. Gegen welche Normen des Unionsrechts oder des innerstaatlichen Verfassungsrechts § 236 Abs 2 Z 1 erster Halbsatz ASVG verstoßen soll, legt die außerordentliche Revision nicht dar.
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