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10ObS66/12x•OGH 10ObS66/12x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Monika Lanz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei, Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, FriedrichHillegeistStraße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 15. März 2012, GZ 6 Rs 9/12h23, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden, weil eine unrichtige Beweiswürdigung nicht zu den taxativ im Gesetz genannten Revisionsgründen zählt. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz sind nicht revisibel.
Die vom Revisionswerber für erheblich gehaltenen Rechtsfragen stellen sich nicht. Zutreffend hat das Berufungsgericht nämlich ausgeführt, dass der Kläger im Hinblick auf den Stichtag 1. 5. 2011 und § 255 Abs 2 ASVG in der anzuwendenden Fassung BGBl I 2010/111 keinen Berufsschutz als Maurer geltend machen kann, weil er die nach dieser Gesetzesstelle notwendige Mindestanzahl an Pflichtversicherungsmonaten einer qualifizierten Tätigkeit nicht erreicht. Gegen die Richtigkeit dieser Auffassung führt er nichts ins Treffen.
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