OGH 13Ns27/12t

13Ns27/12tObergericht04.05.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns27/12t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2012 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Ahmad A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 501 Hv 29/12y des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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