OGH 12Ns36/12h

12Ns36/12hObergericht07.05.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns36/12h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Jugendstrafsache gegen Daniel F***** wegen des Vergehens der Entwendung nach §§ 15 Abs 1, 141 Abs 1 StGB, AZ 12 U 38/11t des Bezirksgerichts Amstetten, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem Bezirksgericht Amstetten abgenommen und dem Bezirksgericht Voitsberg delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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