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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Mag. Birgit U***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 21 Bl 40/12h des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Mag. Herwig B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Gemäß § 39 Abs 1 zweiter Satz StPO sind nur die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte zur Stellung eines Antrags auf Delegierung legitimiert.
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