OGH 15Ns26/12k

15Ns26/12kObergericht16.05.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns26/12k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Andreas S***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 91 Hv 37/12w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Privatanklägers Univ.Prof. Dr. Hannes S***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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