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1Ob99/12h•OGH 1Ob99/12h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der betroffenen Person M***** K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des einstweiligen Sachwalters und Verfahrenssachwalters T***** K*****, vertreten durch DDr. Gebhard Klötzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. März 2012, GZ 48 R 7/12b39, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Nach der ständigen jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darf der bisherige Sachwalter gegen eine Umbestellung nur im Namen der betroffenen Person, nicht aber im eigenen Namen ein Rechtsmittel erheben (RISJustiz RS0006229 [T17, T23, T24]). Dass dies auch für den Verfahrenssachwalter gilt, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (1 Ob 3/09m).
Die Zurückweisung seines Rekurses durch das Rekursgericht entspricht damit der höchstgerichtlichen Judikatur.
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