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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen MMag. Johann F***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 21 Bl 76/12b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Mag. Herwig B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Gemäß § 39 Abs 1 zweiter Satz StPO sind nur die
Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte zur Stellung eines Antrags auf Delegierung legitimiert.
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