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9ObA12/12y•OGH 9ObA12/12y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Kutis und Ing. Thomas Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Iris P*****, vertreten durch Dr. Clemens Gärner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 15. September 2011, GZ 10 Ra 55/11y18, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat sich auf jene des Berufungsgerichts in dem Parallelverfahren zu 8 Ra 136/10v gestützt. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts war bereits Gegenstand einer umfassenden Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zu 9 ObA 58/11m (vgl auch RISJustiz RS0125831 mwN).
Ausgehend davon vermag die außerordentliche Revision der Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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