OGH 8ObA23/12h

8ObA23/12hObergericht30.05.2012

Regest

Arbeitsrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA23/12h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger und Mag. Wolfgang Kozak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** S*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1) 13.286,08 EUR brutto zuzüglich 4.832,12 EUR netto sA und 2) Gewährung eines Jahresfreiflugs (Streitwert: 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. Februar 2012, GZ 13 Ra 4/12d17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur mehr Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Jubiläumsgelds gemäß § 11 des Kollektivvertrags für das Bordpersonal von Tyrolean Airways (KV) sowie die Gewährung eines Jahresfreiflugs in der BusinessClass gemäß Pkt 3 der Betriebsvereinbarung „Freiflugregelung für Privatreisen“ (B 13).

2. Der Kläger trat bei der früheren Betriebsinhaberin am 4. 3. 1991 als Pilot seinen Dienst an, dieses Datum ist auch unstrittig für die Beurteilung der Seniorität (Anhang IV KV) maßgeblich. Dieses Dienstverhältnis wurde von der Dienstgeberin zum 31. 12. 1996 aufgrund eines Pilotenüberschusses aufgekündigt. Am 15. 4. 2000 wurde der Kläger wiederum eingestellt. Das (gemäß § 3 Abs 1 AVRAG auf die Beklagte am 1. 10. 2002 übergegangene) Dienstverhältnis endete einvernehmlich am 11. 4. 2010.

3. § 11 KV lautet auszugsweise: „Die Dienstnehmer erhalten nach einer 20jährigen tatsächlichen Firmenzugehörigkeit 2 Monatsgehälter … als Jubiläumszugabe….“

Punkt 5 der „SozialplanBetriebsvereinbarung über begleitende Maßnahmen und Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Dienstverhältnissen“ (BV 14) lautet: „Jubiläumsgeld: AN, deren Stichtag für ein Dienstjubiläum innerhalb des Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende des Dienstverhältnisses liegt, erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe ausbezahlt.“

Punkt 3 der BVB13, „Art und Ausmaß der Vergünstigung“ lautet auszugsweise: „Freiflug gebucht … ab 20. …DJ in C/Class ….“

4. Der Revisionswerber leitet nun aus einem Vergleich von Bestimmungen des Kollektivvertrags für das kaufmännischtechnische Personal der Beklagten mit dem auf ihn anzuwendenden Kollektivvertrag sowie aus einer ihm gegenüber von der Beklagten abgegebenen Erklärung die Maßgeblichkeit seines Ersteintrittsdatums bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten für seine Ansprüche ab. Daraus schließt er überdies auch auf die Rechtsfolge, dass auch jene Jahre, in denen er überhaupt nicht bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt war, als „tatsächliche Dienstzeit“ im Sinn des § 11 des KV zu werten seien. Dies hat aber das Berufungsgericht mit ausführlicher und alles andere als unvertretbarer Begründung verneint. Die vom Kläger für seinen Vergleich herangezogenen Bestimmungen sind im Übrigen für die hier zu lösende Rechtsfrage überhaupt nicht anwendbar.

Auch unter Berücksichtigung des Ersteintrittsdatums fehlt es für den Anspruch auf Jubiläumsgeld daher an der von § 11 KV geforderten „tatsächlichen Firmenzugehörigkeit“ in der Dauer von zwanzig Jahren.

5. Dass ein Anspruch auf einen Freiflug pro Kalenderjahr in der BusinessClass (C) ausgehend von seinem Ersteintrittsdatum erst nach Beendigung seines Dienstverhältnisses entstehen hätte können, bestreitet der Kläger nicht. Die Vorinstanzen haben bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass Anspruchsgrundlage für diesen Anspruch die BVB13 ist, während Pkt 5 der BV 14, auf den sich der Kläger in der Revision erkennbar beruft, nach seinem klaren Wortlaut nur eine Sonderregelung betreffend den im Kollektivvertrag wurzelnden Anspruch auf Jubiläumsgeld enthält. Überdies hat sich der Kläger auf diese Anspruchsgrundlage wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - schon in seiner Berufung nicht mehr berufen, sodass er sie in der Revision nicht mehr geltend machen kann (RISJustiz RS0043338 ua).

6. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Nichterledigung einer Beweisrüge) liegt nicht vor. Die vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Berufungsausführungen zielen auf das Fehlen von Feststellungen ab und sind daher der Rechtsrüge zuzuordnen (RISJustiz RS0043304 ua), die aber vom Berufungsgericht auch in dieser Hinsicht ohnedies behandelt wurde.

Das Verhalten der Beklagten gegenüber einem Arbeitskollegen des Klägers hat auf die Beurteilung der Ansprüche des Klägers keine Auswirkung.

Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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